Wer Medizinalcannabis ärztlich verordnet bekommt, darf daraus nicht schließen, unabhängig von Dosierung, Einnahmezeitpunkt und eigener Fahrtüchtigkeit jederzeit Auto fahren zu dürfen. Umgekehrt führt ein THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr im Blutserum bei Cannabispatienten auch nicht automatisch zu einer Ordnungswidrigkeit.
Der entscheidende Punkt ist die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a IV StVG. Danach sind unter anderem die THC-Grenzwertregelung des § 24a Ia StVG und § 24a II 1 StVG nicht anzuwenden, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Der allgemeine THC-Grenzwert liegt nach geltendem Recht bei 3,5 ng/ml Blutserum.
Die neuere Rechtsprechung von OLG Hamm, OLG Oldenburg und Bayerischem Obersten Landesgericht zeigt aber deutlich: Das Cannabisrezept allein ist kein Freibrief für den Straßenverkehr. Entscheidend ist vielmehr die gesamte Behandlungskette – von der medizinischen Indikation über die ordnungsgemäße Verschreibung und eine eindeutige Dosierung bis zur tatsächlich bestimmungsgemäßen Einnahme.
Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage, ordnet die wichtigsten Entscheidungen ein und zeigt mit einer konkreten Checkliste, worauf Patienten mit Medizinalcannabis im Straßenverkehr achten sollten.

